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Betreten
von Weideland
Pferde auf der Weide I
Ob es sich um Kinder am Weiderand handelt, die mit
Fallobst, Leckerlis oder verschimmelten Brotresten Pferde anlocken und füttern oder mit
Steinchen und Stöckchen die Tiere ärgern, um Ausflügler, die querfeldein übers
Weideland laufen, dabei Gatter nicht wieder richtig verschließen oder um unbedarfte
Städter, die ihren Hund nach eigenen Ermessen und Belieben auf Wiesen und Weiden umher
tollen lassen, Ärgernisse der unterschiedlichste Art gibt es für Pferdehalter zur
Genüge. Bei Kindern ist ein derartiges Verhalten bis zu einem gewissen Grade noch
entschuldbar, fehlt ihnen doch noch ein Stückchen an der erforderlichen geistigen Reife,
um eigene Handlungen und mögliche Folgen zu überdenken. Von erwachsenen Personen, die
sich oftmals keinen Deut besser verhalten und Kindern zuweilen ein sehr schlechtes Vorbild
sind, könnte ein Pferdehalter hingegen eine gewisse geistige Reife erwarten.
Es sei angemerkt, es gibt zuweilen gute Gründe Weideland
auch ohne vorherige Absprache mit dem Eigentümer, Pächter oder Pferdehalter zu queren.
Zum Beispiel, wenn elektrische Weidezäune bis an den Rand von größeren Fließgewässern
herangezogen wurden. In diesen Fällen könnte zumindest für Angler ein
Uferbegehungsrecht greifen.
Einsicht könnte ein Pferdehalter von erwachsenen Personen jedoch mindestens dann
erwarten, wenn gut sichtbar am Weidegatter oder am Weidezaun Hinweisschilder angebracht
wurden, dass ein Betreten der Weide unerwünscht bzw. verboten ist. Ob ein Verbot
begründet ist oder nicht, spielt dabei eine zweitrangige Rolle. Ein Pferdehalter ist zur
Anbringung derartiger Schilder nicht verpflichtet. Seine Aufsichtspflicht kommt der
Pferdehalter in der Regel bereits zur Genüge nach, indem er regelmäßig den Weidezaun
auf Funktionalität überprüft und instand hält. Wurden von selbigen jedoch zusätzlich
noch Hinweisschilder angebracht, sollte jedem Erwachsenen klar sein, dass dafür gute
Gründe vorliegen. Immerhin gab es schon Fälle die vor Gericht landeten, weil Pferde an
der Kleidung zupften, bissig reagierten oder gar nach Personen traten.
Stellt sich die Frage nach den rechtlichen Grundlagen. Ein Wohngrundstück, ein
Industriegelände oder ein Schrebergarten kann der Eigentümer oder Pächter durch einen
Zaun einfrieden. In diesem Fall steht es dem Eigentümer zu, Störenfriede, welche trotz
Einfriedung und Untersagung sich Zugang zum Grundstück verschaffen, wegen
Hausfriedensbruch zu belangen. Nur bei Weiden, Wiesen oder Äckern handelt es sich um
Flächen, deren Nutzung und Benutzung in anderen Gesetzeswerken auf Landesebene geregelt
werden. Eine Regelung auf Bundesebene ist hier eher recht allgemein gehalten. So heißt es
im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG / Stand: 2010):
§ 59 Betreten der freien Landschaft
1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten
Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet...
Geregelt ist somit auf Bundesebene nur, was Erholungssuchenden, Spaziergänge oder
Ausflügler gestattet ist zu betreten, nicht aber was nicht gestattet bzw. was verboten
ist zu betreten, da dieses in Landesgesetzen geregelt wird. Wer hier den Durchblick
behalten möchte, muss sich wohl oder übel zuerst durch die Naturschutzgesetze der
einzelnen Bundesländer lesen. Wobei eine gesetzliche Regelung nicht zwingend bereits im
Naturschutzgesetz eines Bundeslandes enthalten sein muss, sondern unter Umständen
lediglich ein Verweis auf ein weiteres Gesetzeswerk. Wer sucht, wird fündig und
irgendwann in einer gesetzlichen Regelung des jeweiligen Bundeslandes einen Paragraphen
finden, der in etwa folgenden Wortlaut enthalten könnte:
§ (Zahl) Betreten der freien Landschaft
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht während der Nutzzeit betreten werden.
Unter dem Stichpunkt Nutzzeit ist dann bei Ackerflächen der Zeitraum zwischen der Aussaat
und dem Ende Ernte, bei Grünland (Wiesen) der Zeitraum des Aufwuchses des
Grünfutters bis zur letzten Mahd und bei Weideland oftmals der Zeitraum der Beweidung
angegeben.
Es sei darauf verwiesen, dass die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Betreten von
Weideland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können und zum Teil auch
unterschiedlich ausfallen. Somit sollte ein Pferdehalter oder Hirte erst einmal den
Wortlaut der für sein Bundesland zutreffenden Verordnung kennen, bevor er irgendwelche
Verbotsschilder anfertigt. Ohnehin ist die Rechtslage für einen Laien nicht ganz leicht
zu verstehen, auch nicht unbedingt eindeutig und vorbehaltlos verallgemeinerbar. Hier
empfiehlt sich für Pferdehalter möglicherweise eine Nachfrage bei einem auf diesem
Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt. Weiterhin eine Rücksprache mit der
Pferdehaftpflicht-Versicherung, auf die kein Halter verzichten sollte. Letztendlich geht
es dem Gesetzgeber wohl weniger darum, die Pferde vor dem Menschen zu schützen, als
vielmehr den Menschen vor durch Pferde verursachte Schäden.
Ein weiteres Ärgernis für Pferdehalter besteht ferner in der Fütterung von Pferden am
Weidezaun durch gelegentliche oder regelmäßig wiederkehrende Zaungäste. Dazu auf der
folgenden Seite mehr.
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