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Hinweise zum
Datenschutz
- Verarbeitung und Weitergabe von Daten -
I. Vorwort zum Schutz von Daten
Der Schutz von Daten ist wichtig und in vielen Teilbereichen durch die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG)
gesetzlich geregelt. Auch wir und unsere Webseiten unterliegen diesen Gesetzen. In anderen
Teilbereichen sind diese gesetzlichen Regelungen jedoch zum Teil noch unvollkommen
(Stand 2009). Im Folgendem möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick vermitteln,
der unserem Rechtsempfinden entspricht. Gleichzeitig möchten wir jedoch darauf verweisen,
dass wir keine Rechtsexperten sind.
II. Vorbemerkungen und Fragen zur rechtlichen
Seite
Vor allem dann, wenn es sich um zu schützende personenbezogene Daten
im Internet und in der Online-Welt handelt, fordern Datenschützer weitere gesetzliche
Regelungen. Weiterhin sollte der Leser bedenken, Rechtsfragen sind selten einfach zu
klären und arten zuweilen auch für geschulte Rechtsexperten in einem kaum
verständlichen Dschungel an schwer verständlichen Paragraphen und weiterführenden
Gesetzestexten aus, wenn es um den Datenschutz oder um eine Datenschutzerklärung und um
die Verarbeitung und Weitergabe von Daten handelt.
Kaum ein Internetnutzer macht sich hingegen tiefgreifende Gedanken, wenn er sorglos durchs
Internet surft und dabei eine Webseite aufruft. Stellen Sie sich zuerst vor, Sie wären
ein Webmaster, der eine Website gefertigt hat und diese ins Internet hoch lädt. Danach
stellen Sie sich vor, Sie wären ein Nutzer, der über eine Suchmaschine eine Webseite zu
einem Thema gefunden hat, welches ihm brennend interessiert.
Die rechtliche Seite und offene Fragen:
Webmaster A schließt mit Nutzer B einen
"stillschweigenden" Vertrag über die kostenlose Benutzung seiner Webseiten.
Webmaster A erklärt sich mit dem Vertragsabschluß
"stillschweigend" einverstanden, in dem er die Website ohne Passwortabfrage oder
sonstigen Zugangsbeschränkungen online stellt.
Nutzer B erklärt sich mit dem Vertragsabschluß ebenso
"stillschweigend" einverstanden, in dem er eine Webseite von Webmaster A
aufruft.
Webmaster A möchte wissen, nach welchen Begriffen und Stichwörtern
die Leser, Nutzer und Besucher seiner Webseite am häufigsten suchen und wie viele
Besucher seine Website in einem bestimmten Zeitabschnitt durchschnittlich über eine
bestimmte Suchmaschine finden. Um Besucher nicht doppelt zu zählen, programmierte
Webmaster A seine Website dahingehend, dass beim ersten Seitenaufruf durch einen neuen
Besucher dessen IP-Adresse gespeichert oder ein Cookie auf dem PC des Nutzers abgelegt
wird. Ist Webmaster A nun verpflichtet Nutzer B davon zu unterrichten?
Webmaster A möchte den Besuchern seiner Webseiten einen Mehrwert
durch das Schalten von relevanten Anzeigen und Werbung von Drittanbietern bieten. Um
möglichst relevante Anzeigen einblenden zu können, setzt nun der Drittanbieter C einen
Cookie auf den PCs von Webmaster A und von Nutzer B ab. Ziel dieser Aktion soll es sein
herauszufinden, wonach die Besucher und Nutzer der Website des Webmasters A am häufigsten
suchen und welche Angebote dem Nutzer B am meisten interessieren. Sollte der Webmaster A
nun seinem "stillschweigenden" Vertragspartner und Nutzer B von der
Vorgehensweise des Drittanbieters C zum Beispiel durch eine Datenschutzerklärung in
Kenntnis zu setzen?
Insofern sich die Frage aus Punkt 5 bejahen lässt, wie sollte der
Nutzer B davon in Kenntnis gesetzt werden?
Nehmen wir an, Webmaster A hat auf der Startseite und auf der Impressumsseite einen
Hinweislink zu einer Datenschutzerklärung, Nutzer B ruft jedoch eine beliebige Unterseite
auf und sieht somit weder den einen noch den anderen Hyperlink zu dieser
Datenschutzerklärung. Nach dem ersten Aufruf einer beliebigen Unterseite wird nun auf dem
PC von Nutzer B ein Cookie vom Drittanbieter C abgelegt, ohne das es dem Nutzer B bewusst
wird.
Sollten aus diesem Grunde die Hinweise zum Datenschutz oder eine Datenschutzerklärung
nicht eigentlich so eingeblendet werden, dass diese vom Nutzer B beim Aufruf jeder
beliebigen Webseite wahrgenommen werden können, zum Beispiel durch ein sich öffnendes
PopUp oder JavaScript-Fenster?
Anmerkung zu 5. und 6. -
Der gesetzlich geregelte Datenschutz bezieht sich in erster Linie auf personenbezogene
Daten im privaten und öffentlichen Bereich, sowie auf den Schutz von Daten aus
Wissenschaft, Forschung und Industrie. Dort wo im privaten Bereich nur unpersönliche
Daten erhoben werden und der Nutzer B anonym bleibt, greifen auch die aktuellen Gesetze
nicht. So zumindest ist der derzeitige Stand im Jahre 2009. Eine Datenschutzerklärung
eines Webmasters A zur Kenntnisnahme für einen Nutzer B wäre somit eigentlich erst
erforderlich, wenn Nutzer B sich namentlich registrieren müsste, um eine Webseite oder
ein Webangebot nutzen zu können.
Weiterhin, einen Cookie ungefragt auf einem fremden PC abzulegen, widerspricht noch keiner
Datenschutzbestimmung. Viele Webseiten und Scripte würden ohne das Setzen von Cookies
nicht einmal im vollem Umfang funktionieren. Wo hier die Grenzen zwischen dem Setzen eines
harmlosen Cookies und Spyware zum Ausspionieren eines Nutzers liegen, ist jedoch nicht
immer einfach nachvollziehbar.
Fragen über Fragen, doch kaum befriedigende Antworten oder Lösungen betreffend einer
Datenschutzerklärung, die sich leicht realisieren lassen würden. Da wir als Verlag nicht
nur dieses Webprojekt betreiben, so erschien es uns zunächst am einfachsten, eine
Datenschutzerklärung zentral auf unserer Verlagsseite zu veröffentlichen. Weil jedoch
nicht alle von uns gepflegten Webprojekte sich gleichen, sondern zum Teil nicht nur
thematisch sehr unterschiedlich gestaltet sind, möchten wir unseren Nutzern auf der
nachfolgenden Seite eine für dieses Webprojekt maßgeschneiderte Datenschutzerklärung
mit Hinweisen zum Datenschutz und zur Verarbeitung und Weitergabe von Daten auf der
nachfolgenden Seite anbieten.
weiter: Datenschutzerklärung
Horst Müller
Stendal, im April 2009
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